Reisepass Ausstellung neu wegen Namensänderung bei Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

  • Leistungsbeschreibung

    Nach einer Namensänderung durch Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft wird ein neuer Reisepass benötigt.

    Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist nur notwendig, wenn der Reisepass weiterhin genutzt wird.

  • Verfahrensablauf

    Die antragstellende Person muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss lediglich unterschreiben.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
    • der jetzige Reisepass
    • Geburtsurkunde
    • Scheidungsurkunde . Es wird auch die Vorlage von Familienbüchern akzeptiert.
    • richterliche Entscheidung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 37,50 €
    Vorkasse: Nein
    Reisepass für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren (32 Seiten)

    Gebühr: 59,50 €
    Vorkasse: Nein
    Reisepass unter 24 Jahren (48 Seiten - Vielreisende)

    Gebühr: 70,00 €
    Vorkasse: Nein
    Reisepass für Antragsteller/-innen über 24 Jahre (32 Seiten)

    Gebühr: 92,00 €
    Vorkasse: Nein
    Reisepass über 24 Jahre (48 Seiten - Vielreisende)

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.

    für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren

    Geltungsdauer: 6 Jahre

    für Antragsteller/-innen über 24 Jahre

    Geltungsdauer: 10 Jahre

  • Bearbeitungsdauer

    Frist: 4 Wochen

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.

Zuständige Abteilungen