Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn ein Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.

    Beispiele für Marktprivilegien:

    • Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts
    • Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe
    • Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen
    • bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts

    Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:

    • Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes
    • Veranstaltung eines Wochenmarktes
  • Verfahrensablauf

    Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.

    Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Festsetzung den Veranstalter zur Durchführung.

    Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.

    Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.

    Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.

  • Voraussetzungen

    • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
    • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
    • geeigneter Veranstaltungsort (z.B. dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden)
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste
    • Antrag auf Festsetzung
    • Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
    • Führungszeugnis "Belegart 0"
    • Gewerbezentralregisterauskunft "Belegart 9"
    • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • bei Vereinen:
      • Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
    • bei juristische Personen:
      • Handelsregisterauszug
      • Gesellschaftervertrag
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.7 und Nr. 40.1.21.8 an.

    Gebühr: 450,00 €
    Vorkasse: Ja

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

    § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)

    Genehmigungsfiktion: 3 Monate

  • Bearbeitungsdauer

    § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 6a Absatz 1 GewO

    Frist: 3 Monate

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Grundsätzlich darf jeder an einem Jahr- oder  Spezialmarkt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Abteilungen