Befreiung von der Ausweispflicht
Gem. § 1 Abs. III Nds. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise können Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder entsprechender häuslicher Pflege bedürfen oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, von der Ausweispflicht befreit werden.
Verfahren
- Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen ist.
- Die Beantragung kann sowohl schriftlich oder durch persönliche Vorsprache eines Betreuers/einer Betreuerin oder einer hierzu bevollmächtigten Person erfolgen.
- Der Antrag kann formlos oder mit dem unten im Download zur Verfügung stehenden Formular gestellt werden.
- Die Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht wird bei der persönlichen Vorsprache sofort ausgestellt.
- Bei schriftlicher Beantragung senden wir die Bestätigung zu.
- Diese Bestätigung ist gebührenfrei und dient zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc.
- Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.
Formulare