Bauleitplanung der Gemeinde Wardenburg

Der Landkreis Oldenburg hat die vom Rat der Gemeinde Wardenburg am 12.12.2024 beschlossene 56. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 07.02.2025 (Az.: 3657-22) mit einer Maßgabe genehmigt. Der Rat der Gemeinde Wardenburg hat den hierfür erforderlichen Beitrittsbeschluss in seiner Sitzung am 20.03.2025 gefasst und ist der Maßgabe des Landkreises Oldenburg damit beigetreten.

Der Geltungsbereich der 56. Flächennutzungsplanänderung ist nachfolgend ersichtlich:

Der Rat der Gemeinde Wardenburg hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 den Bebauungsplan Nr. 102 „Verlängerung Emsstraße“ als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 102 ist nachfolgend ersichtlich:

Die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr. 102 sowie deren Begründungen und die zusammenfassenden Erklärungen können im Rathaus der Gemeinde Wardenburg, Bauamt, Friedrichstraße 16, 26203 Wardenburg während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.

Gem. §§ 6 Abs. 5 und 10 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuches (BauGB) werden mit dieser Bekanntmachung die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam und der Bebauungsplan Nr. 102 „Verlängerung Emsstraße“ rechtsverbindlich.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und darüber das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das  Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler unbeachtlich werden,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Wardenburg, den 24.03.2025

Gemeinde Wardenburg

Der Bürgermeister

Christoph Reents