Hebesätze für die Grundsteuern A + B ab 2025

Bild zeigt einen Taschenrechner

Zum 1. Januar 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer. Die Grundsteuer-Reform macht es erforderlich, dass auch die Hebesätze für die Grundsteuern A + B neu festzulegen sind. Wichtig zu wissen ist dabei, dass im Rahmen dieser Reform einige Teile der alten Grundsteuer A in die Grundsteuer B verlagert werden (Wohnteile eines Betriebes). Das hat zur Folge, dass sich die Basismenge bei der Grundsteuer A verringert und bei der Grundsteuer B erhöht. 

Ziel der Gemeinde Wardenburg ist es, dass die Hebesätze aufkommensneutral festgelegt werden. Das bedeutet, dass das Gesamtaufkommen an den Grundsteuern durch die Reform weder steigen noch sinken soll. Für einzelne Steuerpflichtige wird es aber durch die Reform zu Belastungsverschiebungen kommen. Für einzelne Haushalte kann sich die Steuerbelastung vermindern, für andere erhöhen.

Die Höhe der aufkommensneutralen Hebesätze wurde unter Berücksichtigung des unveränderten Gesamtaufkommens und der vom Finanzamt mitgeteilten Messbeträge ermittelt.
Am 07.11.2024 hat nun der Ausschuss für Finanzen getagt und einstimmig empfohlen, die Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B einheitlich auf 248 % festzulegen (bisher jeweils 320 %) und den Hebesatz für die Gewerbesteuer unverändert wie bisher auf 380 %. 

Über die Satzung zur Festlegung der Hebesätze für die Grundsteuer A, Grundsteuer B und für die Gewerbesteuer ab 01.01.2025 entscheidet abschließend der Rat in seiner Sitzung am 12.12.2024.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Gemeinde an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden ist. Änderungen bezüglich der Messbeträge können daher nur beim Finanzamt und nicht bei der Gemeinde beantragt werden. Es kann durchaus sein, dass sich bezüglich der Messbeträge in Einzelfällen noch nachträglich Korrekturen ergeben (nach oben oder nach unten).  Wenn sich durch die Korrekturen der Messbeträge in der Gesamtheit zeigt, dass die Hebesätze zu hoch oder zu niedrig bemessen sind, können diese rückwirkend zum 01.01.2025 an-gepasst werden. Eine rückwirkende Erhöhung wäre nur bis zum 30.06.2025 möglich, eine Reduzierung auch nach dem 30.06.2025.