Bauleitplanung

Bauleitplanung - Auslegungen

Für eine geordnete städtebauliche Entwicklung hat die Gemeinde Wardenburg Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies hierfür erforderlich ist. Zu diesem Zweck besitzt die Gemeinde Wardenburg in ihrem Gebiet die sogenannte Planungshoheit. Einen Anspruch auf die Aufstellung eines Bauleitplanes gibt es jedoch nicht. Auch durch den Abschluss eines Vertrages lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten.

Die Bauleitplanung ist gegliedert in

  • die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet) und
  • die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebietes)

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)

- derzeit keine Auslegungen -

Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)

- derzeit keine Auslegungen -

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